Rn 27

Für Verfügungen gilt im Wesentlichen dasselbe wie für Beschlüsse (s Rn 3 f). Wie Beschlüsse werden Verfügung rechtlich existent, wenn sie den internen Geschäftsbereich des Gerichts verlassen haben (BGH NJW 90, 1797; NJW-RR 94, 444f [BGH 08.12.1993 - XII ZB 157/93]).

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