Rn 22

Die ausländische Entscheidung ist nach § 328 I Nr 3 nicht anzuerkennen, soweit sie den inländischen Wirkungen einer früheren gerichtlichen Entscheidung widerspricht. Der Widerspruch kann zu einem Urt eines deutschen Gerichts bestehen, aber auch zum anerkennungsfähigen Inhalt einer früher ergangenen ausl Entscheidung (Anders/Gehle/Schmidt ZPO § 328 Rz 27). Ist die Anerkennung noch nicht festgestellt worden, ist sie inzident zu prüfen. Ist ein Verfahren in Deutschland (›hier‹) früher rechtshängig (nicht nur anhängig) geworden, ist die Entscheidung auch insoweit nicht anerkennungsfähig, wie sie im Widerspruch zur abschließenden Entscheidung in diesem Verfahren stehen kann. In Deutschland rechtshängig sind zum einen Prozesse vor deutschen Gerichten, aber auch Prozesse vor ausl Gerichten, soweit die Entscheidung anerkennungsfähig sein wird (BGH NJW 64, 1626; 87, 3083 [BGH 18.03.1987 - IVb ZR 24/86]; Hamm NJW-RR 95, 510 [OLG Hamm 08.11.1993 - 8 U 37/93]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge