Rn 31

Grds stellt die rechtspolitische Entscheidung für eine Zulassung von Sammelklagen in bestimmten Verfahren für sich gesehen noch keinen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats dar, solange auch im class-action-Verfahren unabdingbare Verteidigungsrechte gewahrt bleiben. Deshalb kann nicht jeder class action von vornherein die Zustellung versagt werden (BVerfG NJW 07, 3709, 3711 [BVerfG 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06]). Die Anerkennungsfähigkeit von class-action-Urteilen ist jedoch zu verneinen, soweit es an der aktiven Beteiligung des einzelnen Mitglieds der class fehlt (LG Stuttgart IPRax 01, 240, 241 [LG Stuttgart 24.11.1999 - 24 O 192/99]). Da der Bekl keine Einwendungen gegen das einzelne Mitglied vorbringen kann, ist ihm kein dem deutschen Recht entsprechendes rechtliches Gehör gewährt, was einen Verstoß gegen den prozessualen ordre public begründet (Röhm/Schütze RIW 07, 241, 244). Dies schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall zu prüfen ist, welche Rechte das Verfahren den nicht aktiv beteiligten class members geboten hat (dazu Hess JZ 00, 373, 379). Sofern die Möglichkeit zur Äußerung, Einflussnahme und zum Austritt gegeben sind, können im Einzelfall auch die Anforderungen des Art. 103 I GG erfüllt sein (Koch/Zekoll ZEuP 10, 107, 116; Halfmeier/Wimalasena JZ 12, 649, 654).

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