Rn 27

Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte kann in der Verurteilung zu Strafschadensersatz gesehen werden. Da hier die Sanktionswirkung einer Strafe ohne die rechtsstaatlichen Garantien eines geordneten Strafverfahrens eintritt und ein Einzelner an die Stelle des Bestrafungsmonopols des Staates tritt, verstößt der Strafschadensersatz gegen den ordre public. Da daneben auch das Rechtsprinzip des Bereicherungsverbots durch Strafschadensersatz verletzt wird (BGHZ 118, 312, 338/343 = NJW 92, 3096), wäre ein entsprechendes Urt selbst bei Beachtung der Garantien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens nicht anerkennungsfähig. Sofern hingegen durch den Strafschadensersatz nicht besonders abgegoltene oder schlecht nachweisbare wirtschaftliche Nachteile pauschal ausgeglichen oder vom Schädiger durch die unerlaubte Handlung erzielte Gewinne abgeschöpft werden sollen (eine Rechtfolge, die zB mit § 10 UWG auch Eingang ins deutsche Recht gefunden hat) kommt ausnahmsweise auch eine Anerkennung von ›punitive damages‹ in Betracht (BGH NJW 92, 3096, 3098 [BGH 04.06.1992 - IX ZR 149/91]).

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