Rn 19

Das verfahrenseinleitende Dokument ist das Schriftstück, das nach dem Verfahrensrecht des entscheidenden Gerichts den Bekl von dem Verfahren in Kenntnis setzt. Hierbei kann es sich um die Klage- oder Antragsschrift handeln. Kein verfahrenseinleitendes Dokument stellt hingegen eine Schutzschrift dar. Der Bekl muss aus dem Schriftstück ersehen, um welche Angelegenheit es sich handelt. Inhalt und Umfang des Anspruchs müssen daher in Grundzügen erkennbar sein, ein genauer Antrag ist jedoch nicht erforderlich (BGHZ 141, 286, 295 = NJW 99, 3198). Die Anklageschrift in einem Strafverfahren genügt daher auch für das damit verbundene Adhäsionsverfahren über die zivilrechtlichen Ansprüche, wenn sich aus der Anklageschrift ergibt, dass auch die zivilrechtlichen Ansprüche Gegenstand des Verfahrens sein werden (Zö/Geimer § 328 Rz 175). Da § 328 I Nr 2 nur sicherstellen soll, dass der Bekl von dem Verfahren weiß, ist es an ihm, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er vor der Entscheidung gehört wird (BGHZ 118, 312, 321 = NJW 92, 3096; NJW 97, 2051, 2052). Eine unzureichende Beteiligung während des Verfahrens oder auch Änderungen und Erweiterungen innerhalb des Verfahrens fallen daher nicht unter § 328 I Nr 2 (BGH WM 86, 1370, 1371). Sie können bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aber iRv § 328 I Nr 4 relevant sein.

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