Rn 54

Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidung unterliegen nicht der Parteidisposition (BGH NJW-RR 87, 642, 643 [BGH 28.01.1987 - IVb ZR 12/86]; MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 99). Sie kann durch vertragliche Vereinbarung der Parteien weder auf Dritte erstreckt werden, noch ist ein Verzicht hierauf möglich. Es ist jedoch möglich, dass die Parteien bei gleich- oder ähnl gelagerten Fällen aus Gründen der Kostenersparnis die Durchführung eines Musterprozesses vereinbaren. Soweit das Ergebnis dieses Prozesses für die anderen Fälle maßgebend sein soll, handelt es sich aber nicht um einen Fall der Rechtskrafterstreckung, sondern vielmehr nur um die vertragliche Vereinbarung hinsichtlich des rechtskräftig festgestellten Rechtsverhältnisses, die grds zulässig ist, soweit die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können (St/J/Althammer § 322 Rz 212; Musielak/Voit/Musielak § 325 Rz 20; umf Schlosser FS Stürner 13, 509).

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