Rn 58

Durch § 325 III 2 wird die Unterausnahme des § 325 III 1 wiederum zugunsten des Erstehers in der Zwangsversteigerung eingeschränkt. Hier tritt eine Rechtskrafterstreckung nur ein, wenn die Rechtshängigkeit, ähnl wie die Kündigung des eingetragenen Rechts nach § 54 ZVG, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet wird. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn dem Ersteher die Rechtshängigkeit bekannt ist (RGZ 122, 156, 158; Zö/G.Vollkommer § 325 Rz 49). Über den Sinn der Regelung besteht Uneinigkeit. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass sie bezweckt, dem Ersteher eine sichere Kenntnis über die Belastungen des erworbenen Grundstücks zu vermitteln und ihn vor Täuschungen und Manipulationen zu bewahren. Dieser Zweck gebiete es daher, die Anmeldepflicht über den Wortlaut hinaus auch dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit über das dingliche Recht bereits rechtskräftig entschieden sei (Musielak/Voit/Musielak § 325 Rz 29; MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 116f). Nach aA soll dem Ersteher vorrangig die Übernahme des Prozesses nach § 266 I ermöglicht werden, wenn er das Recht bestreiten will. Dafür spricht, dass der Bewerber über das Bestehen des Rechts schon aufgrund der Eintragung informiert ist. Da eine Übernahme nur bei schwebenden Prozessen möglich ist, wirkt ein bereits rechtskräftig entschiedener Prozess auch ohne Anmeldung ggü dem Ersteher (St/J/Althammer § 325 Rz 48; ThoPu/Reichold § 325 Rz 10).

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