Rn 37

Umstr ist die Frage der Rechtskrafterstreckung bei einer befreienden Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB. Die hM verneint eine Rechtskrafterstreckung, da der Übernehmer nicht Rechtsnachfolger ist (BGHZ 61, 140, 142 = NJW 73, 1700; MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 40; St/J/Althammer § 325 Rz 32). Zudem sei der Gläubiger auch nicht schutzwürdig, da er selbst den Schuldner freigestellt habe (MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 40). Nach der Gegenauffassung soll eine Rechtskrafterstreckung im Interesse des Gläubigers jedenfalls dann erfolgen, wenn die Schuldübernahme nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgte, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Übernehmers von der rechtskräftigen Entscheidung (Bettermann S 134 ff; Blomeyer ZZP 75 [1962], 1, 21). Dagegen spricht, dass § 325 eine solche Unterscheidung fremd ist und eine derartige über den Wortlaut hinausgehende Rechtskrafterstreckung auch den Fall der kumulativen Schuldübernahme erfassen müsste (St/J/Leipold 22. Aufl. § 325 Rz 30). Richtiger erscheint es daher, auch in diesen Fällen auf die zwischen Schuldner und Übernehmer getroffene Vereinbarung abzustellen, aus der sich im Einzelfall ergeben kann, dass dieser die rechtskräftige Entscheidung auch gegen sich gelten lassen will. Dies setzt aber die Kenntnis des Übernehmers von der rechtskräftigen Entscheidung voraus (Wieczorek/Schütze/Büscher § 325 Rz 64). Wird die Schuld während des laufenden Prozesses übernommen, findet nach ganz hM keine Rechtskrafterstreckung statt (BGH NJW 01, 1218 [BGH 06.12.2000 - XII ZR 219/98]; Blomeyer ZZP 75 [1962], 1, 21; Musielak/Voit/Musielak § 325 Rz 9; MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 39).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge