Rn 26

Mit dem Erbfall wird der Erbe oder die Erben nach § 1922 I BGB Rechtsnachfolger des Erblassers. Ein für oder gegen den Erblasser ergangenes Urt wirkt daher bereits aufgrund materiell-rechtlicher Anordnung für und gegen die Erben (Völzmann S 98). Davon zu trennen ist die Frage, in welchem Umfang der Erbe haftet. Hierfür gelten die §§ 1967 ff. Der Erbe kann danach die Haftung auf den Nachlass beschränken, § 1975, was er im Prozess durch Einrede geltend machen muss. Nicht berührt von der Gesamtrechtsnachfolge wird eine Rechtsstellung, die der Erbe vor dem Erbfall erlangt hat. Auf den Erwerb eines nicht streitbefangenen Gegenstands vom Erblasser erstreckt sich ein Urt, das dem Erblasser das Eigentum rechtskräftig aberkennt, daher nicht (BGH MDR 56, 542 [BGH 17.04.1956 - I ZR 155/54]; MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 26).

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