Rn 13

Soweit nicht ausnahmsweise eine abweichende spezialgesetzliche Regelung (s Rn 16 ff) besteht, tritt eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 I nur im Falle der Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit ein. Für den Eintritt der Rechtshängigkeit vgl § 261 Rn 2 ff.

 

Rn 14

Bei einer Rechtsnachfolge nach rechtskräftiger Entscheidung über den Gegenstand des Prozesses tritt gleichermaßen eine Rechtskrafterstreckung ein, da § 325 I keine spätere zeitliche Grenze normiert (BGH NJW 83, 2032; BGHZ 114, 360, 364 = NJW 91, 2552; Jauernig ZZP 101 [1988], 361, 374). § 265 spielt hier jedoch keine Rolle.

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