Rn 2

Anwendbar ist § 324 bei der Verurteilung zur Zahlung einer deliktischen Schadensrente wegen Tötung, Verletzung oder Freiheitsentziehung nach §§ 843845 BGB und bei der Geldrente wegen Unterhaltsforderungen im Scheidungsfall nach § 1569 ff BGB. Darüber hinaus gilt § 324 auch für andere Renten soweit in den jeweiligen Vorschriften auf § 843 BGB verwiesen wird, wie zB § 618 III BGB, § 62 III HGB, § 14 II UmweltHG, § 9 II ProdHG. Ähnliche Regelungen enthalten die § 8 III HaftPflG, § 13 III StVG, § 38 III LuftVG, § 30 III AtomG. Nach § 38 III 2 LuftVG kann Sicherheitsleistung auch bei Prozessvergleichen und notariellen Urkunden nachgefordert werden. Über diesen spezialgesetzlich geregelten Fall hinaus lehnt ein Teil der Lit die Anwendung des § 324 auf andere Vollstreckungstitel ab, sofern dies nicht darin ausdrücklich vorbehalten ist (St/J/Althammer § 324 Rz 3). Da die Gefahr für den Gläubiger, der § 324 begegnen will, bei diesen Titeln aber gleichermaßen besteht, spricht vieles für eine analoge Anwendung (so auch Wieczorek/Schütze/Büscher § 324 Rz 3; MüKoZPO/Gottwald § 324 Rz 4). Dies gilt umso mehr, als nach allgA § 324 über seinen Wortlaut hinaus auch für die Klage des Schuldners auf Wegfall oder Ermäßigung der Sicherheitsleistung im Fall der erheblichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse nach seinem Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden ist.

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