Rn 5

Die Nachforderungsklage ist ein selbstständiger Prozess, für den die Vollmacht des Vorprozesses nicht ausreicht. Die Behauptung der erheblichen Verschlechterung ist besondere Prozessvoraussetzung. Ihr Vorliegen ist iRd Begründetheit zu prüfen. Der Klageantrag ist darauf zu richten, dass hinsichtlich der zukünftig fällig werdenden Ansprüche Sicherheit zu leisten oder diese zu erhöhen ist bzw bei einem Antrag des Schuldners die Sicherheitsleistung ermäßigt bzw aufgehoben wird. Soweit das Gericht vom Urt des Vorprozesses in der Frage der Sicherheitsleistung abweicht, hebt es das frühere Urt auf. Wird die Sicherheitsleistung erstmalig angeordnet, ist das Urt Leistungsurteil. Bei einer Abänderung der bereits getroffenen Entscheidung über die Sicherheitsleistung wirkt es hingegen als Gestaltungsurteil für die Zukunft. Der Betrag der Sicherheitsleistung bemisst sich nur nach den nach Rechtskraft bzw vorläufiger Vollstreckbarkeit des Urteils fällig werdenden Raten. Für bereits fällige Raten, die beigetrieben werden können, besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis nach einer Sicherheitsleistung mehr.

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