Rn 14

Auch die zeitliche Grenze für die Abänderung richtet sich nach materiellem Recht. Prozessvergleiche (BGHZ 85, 64 = NJW 83, 228; NJW 92, 364; NJW 09, 1742, 1743; NJW 11, 3645; NJW 12, 1356, 1358 mwN) und vollstreckbare Urkunden (BGH FamRZ 84, 997; Nürnbg FamRZ 04, 212) über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen können daher grds auf eine Klage nach § 323a auch rückwirkend abgeändert werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine vorangegangene Abänderungsklage gegen den Prozessvergleich als unbegründet abgewiesen wurde, denn in diesem Fall tritt das Urt nicht an die Stelle des Vergleichs. Rechtskräftig entschieden ist allein über die Frage, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die erste Abänderungsklage keine eine Abänderung rechtfertigenden Tatsachen vorlagen. Daraus wird überwiegend hergeleitet, dass eine erneute Abänderungsklage nur auf neue, nach Schluss der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Abänderungsprozess eingetretene Tatsachen gestützt werden kann (Zö/G.Vollkommer § 323 Rz 44, 46; Kobl NJW-RR 99, 1680; offengelassen in BGH, NJW 95, 536). Jedenfalls für diesen Fall wird eine rückwirkende Abänderbarkeit für zulässig erachtet (Karlsr FamRZ 05, 816; BGH NJW 09, 1742 f; krit zur darin liegenden Heranziehung der für Urteile geltenden Präklusionsregelung des § 323 II Graba NJW 09, 2411, 2412; BGH NJW 11, 3645). Eine erneute Abänderungsklage ist auch zulässig, wenn der Gegner eines früheren Abänderungsprozesses auf Erhöhung des Unterhalts versäumt hat, die bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden Gründe geltend zu machen. Er ist nicht gezwungen, dies bereits im vorausgegangenen Verfahren im Wege der Abänderungswiderklage geltend zu machen (so für das Urt noch BGHZ 136, 374 = NJW 98, 161; aufgegeben durch BGHZ 218, 213 = NJW 18, 1753 Rz 17). Eine rückwirkende Abänderung des Prozessvergleichs ist hingegen nicht zulässig, wenn über die Abänderung eines Vergleichs bereits durch Urt positiv entschieden worden ist. In diesem Fall greifen § 323 II und III ein (Hamm FamRZ 80, 1127; BGH NJW 13, 2358 Rz 16). In der praktischen Konsequenz ist der Unterschied zur Abänderung von Urteilen letztlich gering, da regelmäßig auch für die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur Veränderungen zu berücksichtigen sind, die nicht bereits bei Vergleichsabschluss oder Urkundserstellung bekannt waren (Köln FamRZ 00, 905, 906).

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