Rn 51

Bei einer zunächst unzulässigen oder unschlüssigen Abänderungsklage soll für die Abänderung nach hM der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem der Mangel behoben wird (Frankf FamRZ 85, 303, 304; Hambg FamRZ 85, 93, 94; Musielak/Voit/Borth § 323 Rz 35; MüKoZPO/Gottwald § 323 Rz 87). Ein solches Verständnis, das den Abänderungszeitpunkt noch weiter nach hinten verschiebt, als es die restriktive Zeitgrenze des § 323 III ohnehin vorsieht, ist weder durch den Wortlaut, der keine zulässige oder begründete Klage verlangt, noch durch den Sinn und Zweck des § 323 III, das Vertrauen des Verpflichteten in den Bestand der Entscheidung zu schützen, geboten. Sofern die Klage wirksam erhoben ist, kann daher auch bei späterer Behebung eines Zulässigkeitsmangels oder Substantiierung des bis dahin unschlüssigen Klagevorbringens während des Prozesses die Abänderung ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung ausgesprochen werden (Wieczorek/Schütze/Büscher § 323 Rz 109).

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