Rn 37

Probleme bereitet der Fall der fortdauernden Arbeitslosigkeit desjenigen Unterhaltsschuldners, dessen Leistungsfähigkeit fingiert wurde, indem ihm tatsächlich nicht erzielte Einkünfte wegen Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit zugerechnet wurden. Hat er sich anschließend hinreichend, aber erfolglos um eine neue Beschäftigung bemüht, steht ihm nach obergerichtlicher Rspr die Abänderungsklage offen, da er nicht wegen eines einmal begangenen Fehlers für alle Zeiten als leistungsfähig gelten könne (Hamm NJW 95, 1843; Karlsr FamRZ 83, 931, 932). Wegen der auch sonst im Arbeitsleben eintretenden Veränderungen wird dem Unterhaltsschuldner folglich nach einer gewissen Übergangszeit ermöglicht, sich auf die Erfolglosigkeit von jetzt ausreichenden Erwerbsbemühungen als Abänderungsgrund zu berufen. Dabei wird in dogmatischer Hinsicht zT nur eine Annexkorrektur iRe aus anderen Gründen eröffneten Abänderungsklage für zulässig gehalten, während nach aA § 323 II entsprechend angewendet wird, um die Prognose entsprechend den aktuellen Verhältnissen zu korrigieren (dazu Graba FamRZ 02, 6, 11; Born NJW 08, 1528).

 

Rn 38

Der BGH differenziert hingegen nach dem Grund des Arbeitsplatzverlustes. Der Einwand, dass mit der neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht das frühere Einkommen erzielt werden kann, führt nur dann zur Zulässigkeit der Klage nach § 323, wenn der Unterhaltspflichtige schuldlos seine Arbeitsstelle verloren und sich danach nicht in ausreichendem Maße um eine neue Arbeit bemüht hat. Hat er hingegen mutwillig einen gut bezahlten sicheren Arbeitsplatz aufgegeben, ist eine Abänderung des auf fiktiver Grundlage ergangenen Urteils nur zulässig, wenn er geltend macht, dass er die frühere Arbeitsstelle in der Zwischenzeit ohnehin verloren hätte, zB aufgrund von Personalabbau, denn die Prognose geht dahin, dass er ohne das schuldhafte Verhalten noch das frühere Einkommen erzielen würde (BGH NJW 08, 1525, 1526; Graba FamRZ 02, 6, 10).

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