Rn 27

Für das Verhältnis der Abänderungsklage zur Berufung stellt der Zeitpunkt des § 323 II die entscheidende Grenze dar. Sofern sich eine Änderung der Verhältnisse bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung ergeben hat, ist keine Abänderungsklage, sondern nur die Berufung zulässig. Bei einer Änderung der Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hat jede Partei die Wahl, ob sie Abänderungsklage erheben oder Berufung einlegen will (Zweibr FamRZ 95, 1160; Köln FamRZ 97, 507; Rostock FamRZ 02, 673, 674). Voraussetzung ist für die Berufung allerdings zum einen die stets notwendige Beschwer. Hat die Partei in 1. Instanz voll obsiegt, bleibt ihr nur die Möglichkeit der Abänderungsklage (BGH NJW-RR 04, 495). Zum anderen darf ein Rechtsmittel noch nicht eingelegt sein. Eine Abänderungsklage neben einem laufenden Rechtsmittelverfahren ist unzulässig. Soweit bereits von einer Partei Berufung eingelegt wurde, muss der Abänderungsgrund entweder durch Klageerweiterung oder aber durch Anschlussberufung geltend gemacht werden (BGHZ 96, 205, 209 = NJW 86, 383; krit Eckert MDR 86, 542 ff; Hoppenz FamRZ 86, 226 ff). Entfallen die Wirkungen der Anschlussberufung, wegen Rücknahme oder Verwerfung des Hauptrechtsmittels, so billigt die Rspr der nachfolgend (innerhalb von sechs Monaten) erhobenen Abänderungsklage abw vom Wortlaut des § 323 III Vorwirkung auf den Zeitpunkt der Anschließung zu, da ein Vertrauen des Gegners in die Rechtskraft der früheren Entscheidung bereits durch die Anschlussberufung zerstört wurde (BGHZ 103, 393, 398 = NJW 88, 1735).

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