Rn 26

Grds kommt eine Abänderungsklage nur in Betracht, wenn die geltend gemachten Abänderungsgründe nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind. Ist der abzuändernde Titel ein Versäumnisurteil, ist zusätzlich erforderlich, dass die Abänderungsgründe durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, die Änderung folglich erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingetreten ist. Zwischen dem Einspruch und der Abänderungsklage besteht daher keine Wahlmöglichkeit (RGZ 104, 228, 229 f; BGH NJW 82, 1812 [BGH 21.04.1982 - IVb ZR 696/80]).

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