Rn 63

Ein streitiges Urteil, durch das eine Leistungsklage abgewiesen wird, stellt fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Dies gilt auch, wenn das erkennende Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft hat (BGH NJW 00, 3492, 3493 [BGH 18.07.2000 - X ZR 62/98]). Dagegen konstatiert ein stattgebendes Urt, dass die Leistungspflicht besteht. Der Grund der Leistungspflicht erwächst regelmäßig nicht in Rechtskraft (dazu Rn 31). Dies gilt nicht nur, wenn die Klage auf ein positives Tun, sondern gleichermaßen, wenn sie auf ein Dulden (zB BGH WuM 11, 527 [BGH 17.08.2011 - VIII ZR 20/11]) oder Unterlassen gerichtet ist. Schwierigkeiten in der Ermittlung des Umfangs der Rechtskraft ergeben sich insb bei Unterlassungsurteilen in der Frage, wie weit das durch das Urt erlassene Verbot reicht. Nach der sog Kerntheorie ist nicht nur die konkrete Verletzungsform, sondern sind auch ähnliche Verhaltensweisen erfasst, die den Kern der verbotenen Handlung treffen (BGH GRUR 91, 138 [BGH 12.07.1990 - I ZR 236/88]; GRUR 10, 855 [BGH 19.05.2010 - I ZR 177/07]; GRUR 11, 742 [BGH 07.04.2011 - I ZR 34/09] umf Ahrens/Ahrens Kap 36). Für nichtstreitige Urteile ist regelmäßig zur Ermittlung des Umfangs der Rechtskraft anstelle der Entscheidungsgründe auf die Anerkenntnis- oder Verzichtserklärung (BGHZ 5, 189, 192 = NJW 52, 662; MDR 15, 294; Köln NJW-RR 93, 1407); beim Versäumnisurteil gegen den Bekl ist nur auf das klägerische Parteivorbringen abzustellen (BGH NJW 83, 2032 [BGH 17.02.1983 - III ZR 174/81]). Zur Rechtskraft des Versäumnisurteils gegen den Kl und zur Abweisung als zz unbegründet s.a. Rn 32.

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