Rn 18

Die Bindungswirkung ist allerdings beschränkt auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, der durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGHZ 98, 353, 358 = NJW 87, 1201; NJW 93, 3204, 3205; NJW 95, 1757 f; BAG NJW 14, 717). Keine Präjudizialität besteht hinsichtlich einzelner Urteilselemente wie Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Folgerungen, da diese nicht in Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 86, 2508, 2509). Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung (BGH NJW 93, 3204 [BGH 24.06.1993 - III ZR 43/92]; NJW-Spezial 11, 590; MDR 21, 446 [BGH 16.10.2020 - V ZR 98/19] Rz 27). Bei einem Unterlassungsurteil erwächst nicht der Verbotsausspruch als solcher in Rechtskraft, sondern nur die vom Gericht festgestellte konkrete Verletzungshandlung (BGHZ 166, 253 = NJW-RR 06, 1118, 1121; Musielak NJW 00, 3593, 3596; v. Ungern-Sternberg GRUR 09, 1009, 1015; einschr KG NJW-RR 99, 789 [KG Berlin 30.06.1998 - 5 U 4771/97]).

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