Rn 42

Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft wirkt aufgrund der Selbstständigkeit der Streitgenossen die Entscheidung nur für und gegen den Streitgenossen, dem ggü sie ergeht (BGH NJW 03, 3203 [BGH 11.07.2003 - V ZR 233/01]). Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist in der Sache einheitlich zu entscheiden, ein Teilurteil ist unzulässig (BGHZ 63, 51, 52 = NJW 74, 2124; NJW 00, 291, 292). Ein gleichwohl ergehendes Teilurteil entfaltet bei notwendiger Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen auch Rechtskraft ggü den anderen Streitgenossen (RGZ 132, 349, 352), bei notwendiger Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen wirkt es hingegen nicht zu Lasten der anderen Streitgenossen (BGHZ 131, 376, 382 = NJW 96, 1060). Die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch einen der Streitgenossen verhindert grds den Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung ggü sämtlichen Streitgenossen (BGHZ 150, 187, 192 = NJW 02, 1872).

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