Rn 69

Das Gericht hat sich mit der Gegenforderung nur dann zu befassen, wenn diese entscheidungserheblich ist. Ist die Klage abzuweisen, weil die Klage unzulässig ist oder die Klageforderung nicht besteht, ergeht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die nur hilfsweise geltend gemachte Gegenforderung. Eine gleichwohl gemachte Aussage zur Gegenforderung ist als reines obiter dictum unbeachtlich. Der Kl ist nur in Höhe der Klageforderung beschwert. Auch wenn der Bekl die Klageforderung unstr stellt und sich allein mit der Aufrechnung verteidigt, hat das Gericht – sofern kein ausdrückliches Anerkenntnis vorliegt – jedenfalls die Schlüssigkeit der Klageforderung zu prüfen, denn es darf nicht rechtskräftig über die Gegenforderung entscheiden, wenn die Hauptforderung schon aufgrund des Klägervortrags nicht besteht (Wieczorek/Schütze/Büscher § 322 Rz 260). Das Gericht darf nach der heute allg anerkannten Beweiserhebungstheorie die Entscheidung über die Klageforderung nicht mit der Begründung offenlassen, dass diese jedenfalls infolge Aufrechnung erloschen sei (Zö/G.Vollkommer § 322 Rz 20; Musielak/Voit/Musielak § 322 Rz 84 gegen die frühere Klageabweisungstheorie). Teilweise wird bei einem Verstoß gegen den Beweiserhebungsgrundsatz das Urt in umfassender Hinsicht der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist, dh, weder über den Bestand der Klage bis zur Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung rechtskräftig entschieden noch die Gegenforderung aberkannt ist (Zö/G.Vollkommer § 322 Rz 21). Nach aA ist durch ein derartiges Urt zwar die eingeklagte Hauptforderung rechtskräftig aberkannt, nicht aber eine der Rechtkraft fähige Entscheidung über das Erlöschen der Gegenforderung getroffen (Musielak/Voit/Musielak § 322 Rz 84, St/J/Althammer § 322 Rz 156). Da die Rechtskraft des § 322 I auch fehlerhaft ergangene Urteile erfasst, ist letzterer Auffassung zuzustimmen, lediglich die Wirkung der Ausnahmeregelung des § 322 II tritt in solchen Fällen nicht ein.

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