Rn 17

Häufiger als eine Identität der Streitgegenstände ist der Fall, dass die in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfolge präjudizielle Bedeutung für den nachfolgenden Rechtsstreit hat. Wenn die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten Prozess nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfrage darstellt, besteht die Wirkung der Rechtskraft in der Bindung des nunmehr entscheidenden Gerichts an die Vorentscheidung (BGH NJW 95, 2993 [BGH 14.07.1995 - V ZR 171/94], NJW 03, 3058, 3059 [BGH 26.06.2003 - I ZR 269/00]). Es muss den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urt zu Grunde legen (BGH NJW 93, 3204 [BGH 24.06.1993 - III ZR 43/92]; BAG NZA 13, 437, 448 [BAG 20.11.2012 - 1 AZR 611/11]; NZM 19, 401 [BGH 10.04.2019 - VIII ZR 39/18] Rz 17). Nicht nur die erneute Entscheidung, sondern auch eine selbstständige Verhandlung oder Beweisaufnahme hinsichtlich der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage sind unzulässig (BGH NJW 85, 2535 [BGH 06.03.1985 - IVb ZR 76/83]; MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 52).

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