Rn 7

Von der materiellen Rechtskraft zu unterscheiden ist weiterhin die sog Tatbestandswirkung eines Urteils. Diese besteht darin, dass eine materiell-rechtliche oder prozessuale Norm die Existenz einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Entscheidung als Tatbestandsmerkmal voraussetzt und daran Rechtsfolgen knüpft, wie dies zB in §§ 407 II, 864 II, 925 I 3, 2196 BGB, § 2 AnfG oder in § 717 II der Fall ist, während die materielle Rechtskraft die Reichweite der Bindung der Entscheidung zwischen den Parteien betrifft.

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