Rn 62

Die Bejahung der Zulässigkeit entfaltet keine Rechtskraftwirkung, wenn eine Klage in der Sache abgewiesen wird. Der Richter ist in einem zweiten Prozess über denselben Streitgegenstand nach Behebung des materiell-rechtlichen Hindernisses, etwa der fehlenden Fälligkeit des Anspruchs nicht an die Beurteilung der Zulässigkeit des Erstrichters gebunden. Er hat die Prozessvoraussetzungen erneut zu prüfen und kann dabei ggf zu einem abweichenden Ergebnis kommen (MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 176; Musielak/Voit/Musielak § 322 Rz 45; Wieczorek/Schütze/Büscher § 322 Rz 157; aA St/J/Althammer § 322 Rz 134). Wird die Klage als zZt unbegründet abgewiesen, etwa aufgrund fehlender Fälligkeit, erwächst die Feststellung in Rechtskraft, dass der Kl bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess keinen fälligen Anspruch gegen den Bekl hatte. Die Fälligkeit kann im Folgeprozess nur aufgrund nach diesem Zeitpunkt entstandener Tatsachen angenommen werden (BGH NJW 14, 1306 [BGH 23.01.2014 - VII ZB 49/13], Frankf NJW 17, 2773 Rz 25; BGH NJW 22, 2754 Rz 22). Für den Umfang der Bindungswirkung ist auch bei einer Abweisung als zZt unbegründet grds auf die Urteilsformel abzustellen. Der BGH bejaht eine Bindung des Zweitgerichts für den Sonderfall der Abweisung eines Amtshaftungsanspruchs aufgrund Subsidiarität, der die Bejahung aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen voraussetzt (BGH NJW 22, 2756 [BGH 09.06.2022 - III ZR 24/21] Rz 24). Für diesen Sonderfall erscheint das iE zutreffend, nicht aber als generelle Begrenzung, die es dem Zweitgericht untersagen würde, weitere Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen oder neue Einwendungen des Beklagten zu berücksichtigen (vgl hierzu auch MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 156).

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