Rn 65

Wird einer positiven Feststellungsklage stattgegeben, ist das Bestehen des betreffenden Rechts oder Rechtsverhältnisses rechtskräftig festgestellt, auch wenn das Gericht nicht alle einschlägigen Aspekte gesehen und zutr gewürdigt hat (BGH NJW 79, 1046). Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, die schon zz der letzten Tatsachenverhandlung vorgelegen haben, können nicht mehr berücksichtigt werden, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (BGH NJW 82, 2257 [BGH 15.06.1982 - VI ZR 179/80]; NJW 89, 105 [BGH 14.06.1988 - VI ZR 279/87]; Frankf NJOZ 19, 141). Die Frage des Umfangs des Anspruchs wird hingegen von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst (BGH NJW 95, 2227 [BGH 24.01.1995 - VI ZR 354/93]; NJW-RR 05, 1517 [BGH 28.06.2005 - VI ZR 108/04]; NJW-RR 09, 455, 457 f [BGH 02.12.2008 - VI ZR 312/07]; NJW 15, 468, 471). Soweit die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind nach allg Grundsätzen Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH NJW 08, 2716 [BGH 14.02.2008 - I ZR 135/05]; NJW 15, 468, 471 [BGH 04.04.2014 - V ZR 275/12]). Wird die positive Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen, ist damit das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs rechtskräftig festgestellt (BGH NJW 89, 393; NJW 94, 657, 659 [BGH 01.12.1993 - VIII ZR 41/93]). Das Urt schafft Rechtskraft auch für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat. Sie ist daher als unbegründet abzuweisen (BGH NJW 89, 393, 394 [BGH 22.11.1988 - VI ZR 341/87]).

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