Rn 8

Das Gericht stellt den Ergänzungsantrag vAw zu (Abs 3 S 2). Es entscheidet nach mündlicher Verhandlung (Abs 3 S 1), wenn der Antrag eine Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, andernfalls nur fakultativ und zwingend nur dann nach mündlicher Verhandlung, wenn die Bedeutung der Sache dies erfordert (Abs 3 S 3 nF). Eine etwaige Verhandlung betrifft stets nur den übergegangenen Teil des Streitgegenstands (Abs 4). Das Gericht entscheidet nicht notwendigerweise in derselben Besetzung, die es bei Erlass des Urteils hatte (wie § 319 Rn 11; RGZ 30, 342, 345). Die Entscheidung ergeht stets durch Urt (RGZ 23, 422, 423; BGH WM 82, 491), zur entsprechenden Anwendung des § 321 unten Rn 10. Insoweit entscheidet das Gericht (1) über die Zulässigkeit des Antrags und (2) die tatsächliche Lückenhaftigkeit der Hauptentscheidung, und sodann (3) über den übergegangen Antrag in der Sache selbst. Ist der Antrag erfolgreich, so wird also anders als bei § 321a nicht auf Fortsetzung des Verfahrens erkannt, sondern in der Sache entschieden. Der Tenor folgt keinen Besonderheiten, allerdings sollte die ergänzende Natur in Zweifelsfällen klargestellt werden. Bsp: ›Der Tenor des Urteils vom … wird wie folgt ergänzt: Der Beklagte wird verurteilt, …‹. Ein VU ist nach allg Regeln ebenso möglich wie ein Anerkenntnisurteil. Das Urt verhält sich auch zu den Kosten. Fehlt es daran, ist annahmegemäß die Kostenentscheidung des ergänzten Urteils auch insoweit für den ergänzten Teil maßgeblich; gleiches gilt, wenn eine Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht eigens ausgesprochen wird. Ist der Antrag unzulässig, so empfiehlt es sich, den Antrag zurückzuweisen. Gleiches gilt, da der Antrag lediglich Verfahrensantrag ist, wenn der Antrag unbegründet ist, weil die Entscheidung gar nicht lückenhaft und der Anspruch bereits beschieden war; insofern bedarf es daher keiner (erneuten) Klageabweisung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge