Rn 10

Neben dem Anspruch aus Amtspflichtverletzung, der bereits durch Art 34 GG iVm § 839 BGB erfasst ist (vgl Rn 4), fallen unter § 32 wegen der Weite des Anwendungsbereichs auch Ansprüche aus enteignungsgleichen und aufopferungsgleichen Ansprüchen, nicht dagegen Aufopferungsansprüche und Ansprüche aus enteignendem Eingriff, da Letztere auf rechtmäßigem staatlichen Handeln beruhen und insoweit mit einem deliktischen Handeln iSd § 32 nicht vergleichbar sind (vgl BGH NJW 17, 3384 [BGH 07.09.2017 - III ZR 71/17] Rz 17; Zö/Schultzky Rz 5; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; St/J/Roth Rz 20; offen Karlsr OLGR 04, 311, 312; zum enteignungsgleichen und enteignenden Eingriffs s nur BGHZ 117, 240, 252; Grüneberg/Herrler Überbl v § 903 Rz 8 f; zum aufopferungsgleichen Eingriff und der Aufopferung s nur BGHZ 9, 83, 85 ff; 36, 379, 390 f; Köln VersR 04, 1058, 1059; MüKoBGB/Papier § 839 Rz 56 ff; zum Verhältnis der Ansprüche zueinander s.a. BGHZ 122, 363 ff). § 32 erfasst auch den Regressanspruch des Dienstherrn wegen Amtspflichtverletzung, enteignungsgleicher und aufopferungsgleicher Eingriffe (Zö/Schultzky Rz 16) sowie den unmittelbar aus der EMRK ableitbaren Schadensersatz für rechtswidrige Untersuchungshaft bzw Sicherungsverwahrung (Krauße StraFo 17, 349, 351; vgl auch VG Schlesw SchlHA 12, 112).

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