Rn 15

Gegen Beschlüsse, die den Antrag auf Berichtigung zurückweisen, ist kein Rechtsmittel statthaft, Abs 3 1. Alt. Das gilt mit dem BGH nach der ZPO-Reform (BGH NJW-RR 04, 1654, 1655) jetzt auch bei ›greifbarer Gesetzeswidrigkeit‹ (Kobl FamRZ 91, 100, 101) oder einer Verkennung des Begriffs der offenbaren Unrichtigkeit (so noch LAG München MDR 85, 170 [LAG München 10.02.1984 - 8 Ta 252/83]; Hamm NJW-RR 87, 187, 188; im Erg KG NJW 75, 2107f [KG Berlin 28.04.1975 - 2 W 438/75]), da dafür § 321a bereit steht. Eine Ausnahme wird man in teleologischer Einschränkung des Abs 3 machen können, wenn der Antrag bereits als unzulässig zurückgewiesen wird (St/J/Althammer Rz 44; ThoPu/Reichold Rz 10; früher Ddorf NJW-RR 02, 211 [OLG Düsseldorf 16.05.2001 - 24 W 25/01]; München OLGR 03, 110). Zur Protokollberichtigung § 164 Rn 6.

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