Rn 13

Die Gehörsrüge des § 321a beseitigt partiell die Bindung nach § 318 bei nicht anfechtbaren Entscheidungen; denn andernfalls wäre das Gericht nicht in der Lage, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Fortführung des Verfahrens zu heilen. Eine Gegenvorstellung vermag die Bindung hingegen nicht zu beseitigen (Dresd FamRZ 20, 37).

Beim VU gibt es wegen § 343 keine Bindung an das VU nach Einspruch. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die ein Rechtsmittel verwerfenden Urteile, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Gemäß § 16 I 1 KapMuG sind die Prozessgerichte, die das Verfahren zugunsten des Musterentscheids aussetzen, an die Entscheidung des Musterverfahrens gebunden. Diese Bindung beruht nicht auf § 318.

Bei einer Stufenklage gilt Rn 6.

 

Rn 14

Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend § 318 gebunden; es darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern (BGH ZIP 18, 2229 Rz 14).

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