Rn 11

Das Vorbehaltsurteil begründet kraft Natur der Sache eine Modifikation des Aufhebungs- und des Abweichungsverbots; die Bindung umfasst die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage (abgesehen von der Aufrechnung); sie soll aber auch die Zulässigkeit der Aufrechnung erfassen, jedenfalls soweit das Gericht im Urt die Zulässigkeit der Aufrechnung bejaht hat (so BGH NJW 79, 1046, zw, dazu oben § 302 Rn 13). Im Urkundenprozess besteht die Bindung an das Vorbehaltsurteil insoweit, als dies nicht auf den Beschränkungen des Urkundsverfahrens beruht (BGHZ 158, 69, 72 = NJW 04, 1159, 1160; § 600 Rn 6 f).

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