Rn 9

Das Rechtsmittelgericht ist wegen seiner Funktion als Kontrollinstanz niemals an Entscheidungen unterer Instanzen auf der Grundlage des § 318 gebunden. Soweit der Prüfungsmaßstab eingeschränkt ist (§§ 512, 557 II oder wegen Beschränkung des Rechtsmittels), beruht die darin begründende Bindung an das Urt nicht auf § 318 (BGH NJW-RR 87, 249, 250 [BGH 06.11.1986 - IX ZR 8/86]; Zö/Feskorn Rz 14). Vgl auch § 552a. Davon zu unterscheiden ist die Bindung des Rechtsmittelgerichts an eigene Teil- und Zwischenurteile, die sich wiederum aus § 318 ergibt. Nach Auffassung des BGH ist das Berufungsgericht bei einer Aufhebung und Zurückverweisung des erstinstanzlichen Urteils darüber hinaus an die dem Aufhebungsurteil zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden, wenn erneut Rechtsmittel gegen das (zweite) Endurteil der Unterinstanz eingelegt wird (NJW 92, 2831, 2832). Diese Bindung ergibt sich nicht aus § 318 (so wohl auch BGH NJW 92, 2831, 2832f [BGH 23.06.1992 - XI ZR 227/91]), der sich nicht auf die rechtliche Begründung erstreckt, sondern aus einer entsprechenden Anwendung des § 563 II und aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes (BGHZ 60, 392, 396 f; BAG NJW 95, 97, 2343 [nur LS] = NZA 97, 821, 822 [BAG 19.02.1996 - 5 AZR 982/94]; iErg Zö/Feskorn Rz 14). Die Bindung kann aber nur die tragende Begründung erfassen (BGH MDR 05, 1241) und muss bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rspr hinfällig werden, weil das Urt des Berufungsgerichts andernfalls sehenden Auges auf eine Aufhebung in der Revision zusteuerte. Keine Bindung an irrtümlich unterbliebene Berufungszulassung, wenn sich Divergenz zur Rspr schon aus den Gründen ergibt, das Rechtsmittelgericht muss dann die Zulassung nachholen (BGH NJW-RR 11, 1079 [BGH 12.04.2011 - VI ZB 31/10] RzRz 14). Die Bindung des Rechtsmittelgerichts an sein eigenes Urteil entfällt mit dessen Aufhebung (BGH V ZR 97/14 BeckRS 15, 05008 Rz 3).

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