Rn 2

Der Tatbestand iSd S 1 meint nicht nur einen äußerlich von den Entscheidungsgründen getrennten Teil des Urteils, sondern auch tatbestandliche Feststellungen innerhalb der Entscheidungsgründe, da die Beweiskraft grds nicht von dem äußerlichen Aufbau des Urteils abhängen kann (BGH VersR 74, 1021; BGHZ 139, 36, 39 = NJW 93, 55, 56; 03, 2158, 2159, BAG NZA 10, 290 Rz 47; stRspr; s aber Rn 7). Bei Berufungsurteilen, die gem § 540 I Nr 1 keines eigenständigen Tatbestands bedürfen, findet § 314 Anwendung, wenn die Gründe des Urteils die tatsächlichen Feststellungen hinreichend und in einer der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglichen Weise (§ 559) erkennen lassen (BGH NJW 97, 1931, NJW 11, 1513 [BGH 16.12.2010 - I ZR 161/08] Rz 12). Für die verkürzte Darstellung im Tatbestand des Revisionsurteils gilt die Beweiskraft grds nicht (BGH BeckRS 16, 12167 Rz 8). Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist unzulässig, wenn sich der Antrag lediglich auf die angeblich unrichtige Wiedergabe von Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz bezieht, an die das Revisionsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden war (BVerwG NVwZ-RR 18, 592 [BVerwG 24.04.2018 - BVerwG 2 C 36.16] Rz 4 zu § 119 VwGO).

Im schriftlichen Verfahren ist § 314 schon deshalb nicht anwendbar, weil es kein mündliches Parteivorbringen gibt; anders ist es, wenn zunächst mündlich verhandelt worden war (BGH Warn 72, 200, 201; MüKoZPO/Musielak Rz 4) und die Richter nicht gewechselt haben (BGH NJW 56, 945 [BGH 03.03.1956 - IV ZR 301/55], LS 1). Gleiches gilt bei einer Entscheidung nach § 251a. In beiden Fällen bezieht sich die Beweiskraft aber nicht auf sämtliches Vorbringen, sondern nur auf das Vorbringen in ebendieser mündlichen Verhandlung, das freilich auch unausgesprochen auf die Schriftsätze Bezug nehmen kann (§ 137 III). Bei Beschlüssen scheint auch der BGH nunmehr dazu zu neigen, die Beweiswirkung auszuschließen, aber er hat die Frage offengelassen (BGH NJW 21, 1598 [BGH 25.02.2021 - IX ZR 156/19] Rz 12 mit Anm Elzer FD-ZVR 21, 441222: ›Rückzug des BGH‹)

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