Rn 10

Die Vorschrift gilt in allen Instanzen; die Sondervorschriften (§§ 540, 564, 313b) gehen aber vor. § 313a ist entsprechend auf Beschlüsse anzuwenden, die begründet werden müssen (zB § 91a; vgl Frankf NJW 89, 841; Hamm NJW-RR 97, 318), nicht dagegen im FG-Verfahren (Musielak/Musielak Rz 2; Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 5) und wegen § 227 S 2 FamFG bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich. Im Arbeitsgerichtsverfahren gilt § 313a entsprechend, § 69 II, IV ArbGG, nicht aber im Beschlussverfahren (Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 3), doch auch insoweit ist ein Interesse an der Begründung dann nicht erkennbar, wenn alle Beteiligten auf Rechtsmittel und Tatbestand sowie Gründe verzichten (vgl Germelmann/Matthes ArbGG § 84 Rz 11).

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