Rn 9

Ergeht das Urt in abgekürzter Form, obwohl die Voraussetzungen für ein Absehen von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht erfüllt sind, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar; eine Nachholung vAw wäre mitunter sinnvoll (St/J/Althammer Rz 22), ist aber vom Gesetz nicht vorgesehen und würde ein bereits eingelegtes, auf den Mangel gestütztes Rechtsmittel praktisch zu Lasten des Beschwerten erledigen – im Extremfall könnte dann jedes Urt erst einmal gefahrlos als abgekürztes ergehen. Das Rechtsmittelgericht hebt daher auf und verweist nach §§ 538 II Nr 1, 547 Nr 6 zurück (BGHZ 73, 248, 250 ff; NJW-RR 04, 1576); gleiches gilt im Arbeitsgerichtsverfahren (BAG 19.6.07, AP Nr 15 zu § 313 Rz 12 ff = NZA 08, 551 nur LS). Wohl aber kommt ggf für sonst nicht angreifbare Urteile eine Fortführung des Verfahrens auf Gehörsrüge in Betracht (§ 321a Rn 16); dieser Weg hat zudem den Vorteil, dass er es den Parteien in die Hand gibt, ob sie sich mit dem Urt abfinden wollen.

Der umgekehrte Fall eines Nichtabsehens von Tatbestand und Gründen trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 313a ist unschädlich, da das Absehen im Ermessen des Gerichts liegt (Rn 3).

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