Rn 2

§ 31 erfordert, dass der Streitgegenstand sich auf eine Vermögensverwaltung bezieht. Unter Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines oder mehrerer Vermögensgegenstände auf vertraglicher oder gesetzlicher Rechtsgrundlage einschließlich der Geschäftsführung ohne Auftrag zu verstehen, sofern die Verwaltung sich nicht nur auf einzelne Geschäfte beschränkt, sondern auf eine Mehrheit wahrzunehmender Aufgaben bezieht (Brandbg OLGR 06, 455, 456) BAG AP Nr 1 zu § 31), ohne dass es eine Rolle spielt, wenn es dabei bspw nur um die fortgesetzte Ausführung gleichartiger Geschäfte geht (RGZ 20, 364). Ausschlaggebend ist, dass die Tätigkeit selbstständig, eigenverantwortlich und fremdnützig erfolgt, treuhänderischen Charakter hat und die Pflicht zur Rechnungslegung impliziert (Brandbg OLGR 06, 455, 456; Hambg Beschl v 22.8.18 – 11 AR 13/18, Rz 13 – juris). Typische Beispiele für eine Vermögensverwaltung idS sind die gerichtlich angeordnete Betreuung im Bereich der Vermögenssorge (Hamm Beschl v 19.11.18 – 32 SA 52/18, Rz 13 – juris), die Verwaltung des Nachlasses durch einen hiermit betrauten Nachlassverwalter, die Verwaltung des Vermögens eines Minderjährigen durch den oder die gesetzlichen Vertreter, die Vermögensverwaltung durch einen Angehörigen oder eine sonstige Person mit Vorsorgevollmacht, die Vermögensverwaltung iRe Geschäftsführung ohne Auftrag (Brandbg OLGR 06, 455, 456) oder die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Verwalter (BAG AP Nr 1 zu § 31). Schließlich fällt auch der Fall des Generalagenten (zB einer Versicherungsgesellschaft) unter § 31, der für die von ihm vertretene Gesellschaft selbstständig Verträge abschließen und Beiträge einziehen kann sowie nach Weisung Zahlung aus einer von ihm geführten Kasse vorzunehmen und Abrechnung zu erteilen hat (RGZ 20, 364). Nicht ohne Weiteres ausreichend ist ein Treuhandverhältnis über einen Kommanditanteil (Hambg Beschl v 22.8.18 – 11 AR 13/18, Rz 15 – juris).

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