Rn 1

§ 308a ergänzt die Ausnahmen zum ultra ne petita-Grundsatz des § 308. In der Regelung kommt eine sozialpolitische Zielsetzung des Gesetzgebers zum Ausdruck. Der in den §§ 574574b BGB geschaffene Schutz des Mieters soll nicht an prozessualen Erfordernissen scheitern (Zö/Feskorn Rz 1). Sachlich befreit Abs 1 den Mieter von der Notwendigkeit, den Fortsetzungsanspruch mit der Widerklage zu verfolgen; der Richter darf und muss (BVerfG NJW-RR 15, 526, 527 [BVerfG 09.10.2014 - 1 BvR 2335/14] Rz 14) das Rechtsverhältnis ohne entsprechenden Antrag umgestalten. Daneben verfolgt § 308a aber auch handfeste prozessökonomische Ziele. Würde die Räumungsklage abgewiesen, aber nicht über die Fortdauer des Mietverhältnisses entschieden, entstünde ein Schwebezustand, der auf Sicht einen neuen Rechtsstreit generierte.

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