Rn 1

§ 305a gehört – wie zB Art 9 EuGVO – zu den prozessualen Sonderregelungen über die in Gestalt der Errichtung eines Haftungsfonds möglichen seerechtlichen Haftungsbeschränkungen. Die Vorschrift hat in Abs 1 S 1 die Haftungsbeschränkung nach den Vorschriften der §§ 486 I, III, 487–487d HGB aF, seit 25.4.13 nach den Vorschriften der §§ 611 ff HGB im Blick, die das Londoner Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl 86 II 787; Bek v 17.7.87, BGBl II 407 geändert durch das Protokoll vom 2.5.96 [BGBl 00 II 790]) umsetzen und ergänzen, sowie in Abs 1 S 2 die Haftungsbeschränkung für binnenschaftsfahrtsrechtliche Ansprüche iSd §§ 4–5m BinSchG (BGBl 98 I 2489) (im Überblick Stahl TranspR 87, 205), seit 1.7.19 (aufgrund BGBl I S 1578, 19 I S 196) §§ 4–5n BinSchG. § 305a erlaubt es dem Gericht, das Recht auf Haftungsbeschränkung bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen und es stattdessen dem Beklagten vorzubehalten, durch Errichtung eines Haftungsfonds für die aus einem Schadensereignis entstehenden Schäden mehrerer die Haftung auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Ohne diese Möglichkeit könnte die endgültige Berechtigung des Anspruchstellers erst nach Errichtung des Fonds ermittelt werden. Die Vorschrift hat ein Gegenstück in § 786a, der die Geltendmachung der vorbehaltenen Haftungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung regelt.

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