Rn 10

Die Abgrenzung des Anspruchsgrunds von dem Betragsverfahren ist die schwierigste und streitträchtigste Frage des § 304. Die Abgrenzung hat sich an dem Grundsatz zu orientieren, dass § 304 eine vollständige Entscheidung über den Anspruchsgrund verlangt, die dem Nachverfahren nur den Betrag übrig lässt (vgl Musielak/Musielak Rz 17). Alles, was nicht nur die Höhe des Anspruchs betrifft, gehört grds zum Anspruchsgrund. Das Urt darf sich nicht auf einzelne Elemente der Begründetheit beschränken, sondern muss den Rechtsstreit hinsichtlich des Grundes umfassend erledigen (BGHZ 108, 256, 259 = NJW 89, 2745). Ein Grundurteil kommt deshalb nicht in Betracht hinsichtlich unselbstständiger Rechnungsposten aus dem Saldo, materiell-rechtlicher oder prozessualer Vorfragen oder über einzelne Streitfragen oder Einsatzwerte bei der Schadensberechnung (vgl Zö/Feskorn Rz 9). Die Rspr weicht den Grundsatz der vollständigen Erledigung des Klagegrundes jedoch zunehmend aus pragmatischen Gründen auf (Rn 14 f), was beim Grundurteil leichter hinzunehmen ist, da es anders als das Feststellungsurteil nur ein Zwischenurteil ohne materielle Rechtskraft darstellt. Im Einzelnen will die Rspr es verstärkt erlauben, Sachfragen, die eigentlich zum Anspruchsgrund gehören, dem Betragsverfahren vorzubehalten, sofern zumindest damit zu rechnen ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Damit will die Rspr die Schwierigkeiten einer Unterscheidung zwischen Grund und Höhe zugunsten einer Betrachtung aufgeben, die danach fragt, ob im Betragsverfahren noch etwas ›übrig bleibt‹, das dem Anspruchsteller zugesprochen werden kann (Musielak/Musielak Rz 17). Deutlicher ist dagegen der BGH, wenn er jüngst animmt, dass bei einem Bauhaftungsprozess Feststellungen zu Mängeln des Bauwerks nicht dem Betragsverfahren überlassen werden dürfen (BGH NJW 19, 982).

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