Rn 15

Nach hM kann der Hauptantrag durch Teilurteil abgewiesen werden und das Verfahren über den Hilfsantrag mit weiterem Teilurteil beendet werden (BGHZ 56, 79, 80; BGH NJW 95, 2361; NJW-RR 14, 979 Rz 12); die Entscheidung über den Hilfsantrag kann auch zurückgestellt werden (BGH NJW-RR 14, 979 [BGH 08.05.2014 - VII ZR 199/13] Rz 12). Anders soll es nur sein, wenn zwei selbstständig nebeneinander stehende Klagegründe zugleich wechselseitig im Eventualverhältnis geltend gemacht werden (BGH NJW 95, 2361). Tatsächlich steht die Entscheidung über den Hilfsantrag unter der innerprozessualen aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Abweisung des Hauptantrags. Wird das erste abweisende Urt im Instanzenzug aufgehoben, besteht prozessuale Widersprüchlichkeit zu dem (stattgebenden) Urt über den Hilfsantrag, je nach Fallgestaltung auch inhaltliche Divergenz. Retten lässt sich die Widerspruchsfreiheit nur durch die Annahme, das über den Hilfsantrag entscheidende Urt sei in seiner Wirksamkeit von dem Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils über den Hauptantrag abhängig (BGH NJW 95, 2361 [BGH 12.05.1995 - V ZR 34/94]). Aber ein bedingtes Endurteil über den Hilfsantrag ist schon ein Widerspruch in sich und birgt vollstreckungsrechtliche Unklarheiten. Umgekehrt darf vor Erledigung des Hauptantrags kein Teilurteil über den Hilfsantrag ergehen. Bei einem einheitlichen Antrag mit verschiedenen selbstständigen Lebenssachverhalten, die zugleich wechselseitig im Eventualverhältnis geltend gemacht werden (denkbar zB bei Zahlungsklage aus Kauf und/oder Wechsel), darf ebenfalls nicht durch Teilurteil entschieden werden (BGH NJW 92, 2080, 2081 [BGH 13.02.1992 - III ZR 28/90]).

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