Rn 6

Abs 2 erfasst ausschließlich die vom Gericht vorgenommene Verbindung mehrerer unabhängiger Verfahren gegen verschiedene Prozessgegner im Falle des § 147. Der Anspruch auf zügige Entscheidung im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis soll sich auch bei einer vom Gericht veranlassten Verbindung durchsetzen. Ist einer der verbundenen Prozesse endentscheidungsreif, ergeht ein Endurteil, das zugleich die Verbindung wieder aufhebt.

Nicht erfasst ist die objektive Klagehäufung (§ 260) sowie der Fall der Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung), wenn der Kl mit einer einzigen Klage mehrere Beklagte in Anspruch nimmt oder umgekehrt auf Klägerseite eine Mehrheit von Personen auftritt, und zwar auch nicht bei nachträglichem Parteibeitritt bzw Klageerweiterung. Für diese Fälle gilt § 301. Bei einer Widerklage gilt schon Abs 1.

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