Rn 283

Für Anordnung und Beitritt erfällt nach Ziff 2210 KV Anl 1 GKG eine Festgebühr; für die Wertgebühren nach Ziff 2211 ff ist § 54 GKG einschlägig. Grds kommt es auf die Festsetzung nach § 74a V ZVG an, auch wenn später weitere Beteiligte beitreten (LG Paderborn RPfleger 89, 168). Für die Zuschlagsgebühr nach § 54 II GKG ist das Meistgebot maßgeblich, selbst wenn es unter der Hälfte des Verkehrswertes liegt (LG Frankfurt RPfleger 85, 212; LG Flensburg RPfleger 86, 72); dabei bleibt es auch bei analoger Anwendung des § 114a ZVG (LG Mönchengladbach RPfleger 03, 148). In der Beschwerde ist der Wert für die Gebühr nach Ziff 2241 KV Anl 1 GKG nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers zu bemessen (BGH NJW 09, 80 [BGH 18.09.2008 - V ZB 22/08]: für Schuldner 1/10 des Zuschlags, auch in der Rechtsbeschwerde; Bremen JurBüro 84, 89; Hambg JurBüro 84, 89: Zuschlag), die Beschwerde gegen eine einstweilige Einstellung mit einem Bruchteil der Forderung (Stuttg Justiz 86, 413), bei § 180 II ZVG mit dem Nutzwert für längsten 6 Monate (LG Passau KostRspr § 3 ZPO Nr 798), gegen Verkehrswertfestsetzung mit 1/5 der str Differenz (Celle RPfleger 82, 435). Für die Anwaltsgebühren gilt § 26 RVG, bei Festgebühren § 23 II, III RVG.

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