Rn 232

Der Streitwert bestimmt sich nach § 50 II GKG aF wie nF. Hilfsweise kann auf die Auftragssumme (Naumbg JurBüro 04, 86; Brandbg JurBüro 05, 37; Rostock JurBüro 06, 369) oder auf eine vom Bieter erwartete Baukonzession (Brandbg JurBüro 08, 536) abgestellt werden. Auftragssummen, die infolge Option ausgelöst werden könnten, sind einzubeziehen (BayObLG NZBau 04, 623; KG JurBüro 10, 250). Das Ziel einer losweisen Vergabe ist mit dem Wert der Lose zu bewerten (BGH MDR 11, 1206). Beachte die Streitwertanpassung nach § 89a GWB, § 105 EnWG. Richtet sich ein Rechtsmittel nach Antragsrücknahme nur gg die Kostenentscheidung der Vergabekammer, findet § 50 II GKG keine Anwendung, der ReS ist nach Maßgabe des Kosteninteresses gem § 3 festzusetzen (Kobl ZfBR 21, 189).

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