Rn 215

Im Zwischenstreit um die Erbringung einer Sicherheit für die Prozesskosten wird der Wert der Hauptsache angesetzt (BGHZ 37, 264; VersR 91, 122; Zweibr NJW 95, 537); nach Anordnung der Sicherheit beläuft sich die Beschwer des Verpflichteten auf deren Umfang (Karlsr MDR 86, 593); der Aufhebungsantrag ist mit dem Aufwand für die Beschaffung zu bewerten (LG Berlin RPfleger 90, 137), der Streit um die Art der Sicherheit mit der Zins- oder Kostendifferenz (Köln JurBüro 79, 1701). Verwirft das Berufungsgericht durch Zwischenurteil die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit, entspricht der Wert der Beschwer dem Streitwert der Hauptsache (BGHZ 37, 264; BGH WM 81, 1278; BGHReport 02, 951).

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