Rn 177

Ab deren Eintritt ist der neue Wert des Gegenstandes anzusetzen (Ddorf NJW-RR 00, 1594 [OLG Düsseldorf 23.11.1999 - 10 W 124/99]); für Änderung auf einen neuen Streitgegenstand wird zT jedenfalls für die Anwaltsgebühren eine Wertaddition befürwortet (OLGR Hamm 07, 324; OLGR Celle 08, 630; KG MDR 08, 173 [KG Berlin 27.08.2007 - 8 W 53/07]; für die Gebühren gelten § 36 III GKG, § 15 III RVG (s.a. Auswechslung). Die unzulässige Klageerweiterung hat, wie ein nicht beschiedener Hilfsantrag, keine Werterhöhung zur Folge (Bambg MDR 13, 624 [OLG Bamberg 07.01.2013 - 6 W 51/12]). Klagerücknahme Im Streit um deren Wirksamkeit kommt es auf den Hauptsachewert an; dsgl für die Vereinbarung einer Klagerücknahme (Köln JurBüro 70, 803). Für den Streit um die Kostenentscheidung zählt das Kosteninteresse. Fallen in der Zeit nach der Veränderung noch Gebühren an, sind die Streitwerte nach Zeitabschnitten festzusetzen. Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr tritt auch dann ein, wenn die Rücknahme innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nach Schluss der mdl Verhandlung erfolgt (Jena NJW 16, 1600).

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