Rn 122
Bei Klage auf Herausgabe zählt nach § 3 das wirtschaftliche Interesse an der Verhinderung drohender Nachteile (BGH KostRspr ZPO § 3 Nr 176; § 6 Rn 4) oder am Beweisvorteil. Im Einziehungsverfahren bzgl Erbschein ist der Wert des beanspruchten Erbteils maßgeblich (BGH JZ 77, 137), für Kraftloserklärung ist das Interesse des Ast nach § 3 zu schätzen. In der Beschwerde gegen einen Vorbescheid wird der Wert des Anteils des Bf am Reinnachlass angesetzt (BayObLG FamRZ 04, 1309; FamRZ 05, 822). Die Rspr zum Beschwerdewert betr Erteilung eines Erbscheins ist uneinheitlich (München ZEV 17, 634 [OLG München 04.07.2017 - 31 Wx 211/15], Bambg ZEV 21, 647: Interesse des Beschwerdeführers; Frankf ZEV 17, 649 [OLG Frankfurt am Main 27.06.2017 - 20 W 35/16]; Köln MDR 17, 428 [OLG Köln 08.11.2016 - 2 Wx 160/16]: Wert des Nachlasses, bei Teilerbschein Teilwert).
Rn 123
Ergänzung. § 321. Es kommt nach § 3 auf das Ziel des Antrags an, bei Vorbehalt nach § 599 oder § 780 voller Hauptsachewert, bei Ergänzung von Nebenentscheidungen nur deren Wert.
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