Rn 99

Entscheidend für den Umfang ist der objektiv erforderliche Aufwand des Gerichts (Schulte-Bunert § 43 FamGKG Rz 15 ff; Ddorf AnwBl 86, 250). Die einvernehmliche Scheidung rechtfertigt keinen Streitwertabschlag (Brandbg FamRZ 08, 1206; Stuttg FamRZ 09, 1176); die Begründung eines Wertabschlags mit der ›Einfachheit‹ des Verfahrens erscheint generell ungeeignet (aA Oldbg FamRZ 09, 1173). Auch die Antragsrücknahme oder die Bewilligung von PKH rechtfertigen keinen Abschlag (Frankf FamRZ 09, 74). Die Anwendung ausländischen Rechts kann bei erhöhtem Aufwand eine Werterhöhung fordern (Stuttg FamRZ 99, 604; Karlsr MDR 07, 620), im Ausnahmefall auch eine Ermäßigung (Stuttg FamRZ 05, 1696: Klage auf Rückkehr der Ehefrau nach türkischem Recht). Umfangreiche Folgesachen können die Bedeutung der Ehesache erhöhen (Ddorf FamRZ 92, 708; aA Brandbg JurBüro 96, 475; Dresd JurBüro 97, 479). Ein Zuschlag nach dem Bekanntheitsgrad der Eheleute erfolgt nicht.

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