Rn 219

Für den ZuS wären die Einzelwerte gem § 5 grds zu addieren, indes bleibt es wegen der regelhaft gegebenen wirtschaftlichen Identität beim höchsten Einzelwert (§ 5 Rn 18). Dieser kann ausnahmsweise im Wert des Auskunftsanspruchs liegen, wenn Kl für die Leistungsstufe nur unter dessen Wert liegenden Teilantrag ankündigt (Stuttg NJW-RR 13, 637 [OLG Stuttgart 14.12.2012 - 5 W 54/12]). Zu addieren ist der Wert ggf neben der Stufenklage erhobener weiterer Ansprüche (OLGR Frankf 94, 263).

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