Rn 235

Es bleibt im Streit um die Wirksamkeit eines Vergleichs, namentlich bei Fortsetzung des Rechtsstreits beim Wert der ursprünglich gestellten Anträge (BGH MDR 12, 1436); mitverglichene Gegenstände führen nur zur Werterhöhung, soweit sie nunmehr in den Rechtsstreit einbezogen werden (hM, Übersicht in BGH FamRZ 07, 630, wo die Frage offen bleibt; aA Saarbr JurBüro 90, 97; Bambg JurBüro 98, 541; OLGR Frankf 04, 122: Interesse an der Unwirksamkeit des Vergleichs). Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an den Unwirksamkeit des Vergleichs (BGH FamRZ 07, 630). Dieses ist im Streit um die Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs generell wertbestimmend. Bei Teilanfechtung wegen der Kostenverteilung zählt das Interesse an der Abänderung; Mehrkosten wegen Wegfall der Gebührenermäßigung sind nicht zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 17, 1472 [BGH 02.08.2017 - VII ZR 88/17]).

 

Rn 236

Verkehrsunfall, Zu Fragen der Wert- und Honorarbemessung Mardner NJW 16, 1546; Verkehrswert s § 6 Rn 10. Vermessungsergebnis. Nach § 3 Interesse an der Beseitigung des Fehlers (Bambg JurBüro 82, 1720). Vermieterpfandrecht s § 6 Rn 15, 17. Vermögensauskunft § 802c Anwaltsgebühren werden nach § 25 I Nr 4 RVG nach Betrag zzgl Nebenforderungen aus Vollstreckungstitel bemessen; Wert beträgt höchstens 2.000 EUR (BGH AGS 22, 235 [BGH 27.01.2022 - I ZB 18/21] mit abl Anm Hansens); s eidesstattliche Versicherung, Zwangsvollstreckung Rn 103. Vermögensverzeichnis. Die Wertfestsetzung folgt den bei der Auskunft dargelegten Grundsätzen. Veröffentlichungsbefugnis s Ehrverletzung.

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