Rn 119
Maßgeblich ist nicht das wirtschaftliche Interesse des Kl an seiner Besserstellung, sondern gem § 3 der Wert der Beteiligung des Bekl am Nachlass (BGH NJW 70, 197; Kobl MDR 97, 693). Gleichzeitige Klage auf Herausgabe des Nachlasses ist wegen Identität nicht zu addieren (BGH JurBüro 69; 1168; § 5 Rn 5).
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