Rn 234

Im gerichtlichen Vergleich mitgeregelte Ansprüche, die noch nicht Gegenstand des Rechtsstreites sind, auch Gegenforderungen, mit denen die (Hilfs-)Aufrechnung erklärt wurde sowie Ansprüche aus dem gesamtschuldnerischen Innenausgleich (Stuttg MDR 18, 1216 [OLG Dresden 17.07.2018 - 5 W 629/18]), rechtfertigen den Ansatz eines höheren Wertes, soweit über sie zwischen den Parteien Streit herrschte; (Köln NJW-RR 99, 1303; OLGR Saarbr 04, 582; LAG Rheinland-Pfalz MDR 05, 480; Ddorf FamRZ 10, 1934; Frankf NJW-RR 10, 1079: keine Berücksichtigung von Ansprüchen, die zwischen den Beklagten geregelt werden; aA KG JurBüro 09, 86: Wert für die Gerichtskosten maßgeblich; Karlsr FamRZ 11, 1813: Unterhalt; Frankf NJW-RR 14, 384: vorbehaltene Klageerhöhung bei Honorarforderung); davon ist in Zweifel auszugehen (ähnl/Anders/Gehle/Gehle, ZPO Anh § 3 Rz 127). Maßgeblich ist der Wert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, so dass auch bei bezifferten Forderungen ein Wertabschlag aus dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit denkbar ist (so wohl auch LAG Baden-Württemberg JurBüro 11, 258). Für den außergerichtlichen Vergleich gilt dies nach hM nicht (Karlsr MDR 13, 424). Regressansprüche zwischen Streitgenossen zählen nicht dazu (Frankf NJW-RR 09, 1079 [KG Berlin 23.02.2009 - 1 W 499/07]). Die sich aus § 45 I 2 GKG, § 322 II ergebende Wertbegrenzung greift im Vergleich nicht (Köln JurBüro 94, 496). Aus § 45 IV GKG folgt, dass bei wirtschaftlicher Identität keine Werterhöhung vorzunehmen ist (§ 5 Rn 4 ff); die Abfindung einer Rente hat daher keinen Mehrwert (OLGR Stuttg 09, 799). Ein Titulierungsinteresse konnte bis vor dem 1.8.13 mit einem Bruchteil angesetzt werden (Bambg JurBüro 92, 628: 1/10; Nürnbg JurBüro 94, 737: 5 %); rein deklaratorische Erwähnungen haben keinen Wert (LAG Köln MDR 02, 1441). Zuvor anerkannte Teile des Gegenstandes waren nicht wertrelevant (Nürnbg MDR 05, 120); seit dem 1.8.13 ist nach § 31b RVG für Zahlungsvereinbarungen iSd Ziff 1000 VV ein Wert von 20 % des Anspruchs maßgeblich. Das gilt auch für die Vereinbarung einer Ratenzahlung, die bei einer unstr Forderung vor dem 1.8.13 mit 1/3 anzusetzen war (Celle JurBüro 71, 237; gegen Bewertung LG Koblenz JurBüro 90, 1620). Verpflichtung zur Klagerücknahme ist voll zu bewerten (Köln JurBüro 70, 803). Vorverlegung der Fälligkeit führt auch im Lichte des § 31b RVG nicht zum Abschlag, da Ziff 1000 VV insoweit nicht anwendbar ist (vgl § 3 Rn 6; aA Zö/Herget § 3 Rz 16.177 Vergleich). Ein einbezogenes Eilverfahren ist wertmäßig zu addieren (Hambg MDR 91, 904; Ddorf JurBüro 05, 310; § 5 Rn 6). Bei Beteiligung von Streithelfern können deren Ansprüche in den Wert einfließen (Kobl JurBüro 99, 196). § 4 I gilt auch für den Vergleich, so dass insb Zinsen und die Kostenregelung nur wertrelevant sind, wenn insoweit keine Nebenforderung vorliegt (Ddorf JurBüro 84, 1865; KG JurBüro 07, 33), zB beim Kostenvergleich.

Regelung des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Partei und Streithelfer hat für diese Mehrwert zur Folge (Stuttg NJOZ 15, 1506; AGS 19, 68). Abgeltungsklauseln zugunsten Dritter führen nur dann zu einem Mehrwert, wenn Ansprüche zuvor streitig waren (München JurBüro 20, 142; Karlsr MDR 20, 1082).

Der über den Gegenstand des Rechtsstreits hinausgehende Mehrwert ist wegen Nr 1900 Anl I GKG gesondert auszuweisen (Der Streitwert für den Vergleich wird auf 20.000 EUR festgesetzt. Im Umfang von 10.000 EUR übersteigt der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands). Die Festsetzung des Mehrwerts erfolgt vAw (Brandbg FamRZ 17, 1957). Bei dessen Bemessung finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff Anwendung. Maßgeblich ist, worüber sich die Parteien geeinigt haben (München JurBüro 19, 368). Handelt es sich lediglich um eine Feststellungsklage und wird im Vergleich eine Leistungspflicht begründet, geht die getroffene Regelung über den Gegenstand des Rechtsstreits hinaus. Die Differenz zwischen dem Wert von Leistung und Feststellung ist als Mehrwert auszuweisen (Bremen RuS 21, 547; aA Nürnbg r+s 14, 207).

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